Infos zur Containeraufstellung und Genehmigungen
Aufstellgenehmigung
Sondernutzung
WBZ / Servicezentrum und Fachamt Management des öffentl. Raumes
Überfahrtsgenehmigung (zuständige Einrichtung finden)
Halteverbotszone einrichten
Ein bestellter Container, der nicht auf einem privaten Grundstück abgestellt werden soll, sondern auf einem öffentlichen Grund (Gehweg, Straße o.Ä.), bedarf einer behördlichen Genehmigung. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus Nichtachtung der Genehmigungspflicht entstehen.
Um auch Großaufträge von unseren Kunden entgegennehmen zu können, arbeiten wir mit dem Hamburger Containerdienst zusammen. Aufträge oder Bauprojekte bei denen schnell und in hoher Stückzahl Container gewechselt bzw. ausgetauscht werden müssen können so fachgerecht von uns ausgeführt werden.
Seit vielen Jahren steht der Unterborn Entsorgungsdienst mit seinem Service der Entsorgung Hamburg als zuverlässiger und vertrauensvoller Partner, sowie zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb für all seine Kunden als Containerdienst in Hamburg zur Verfügung.
Wir von der Firma Ralph Unterborn Entsorgungsfachbetriebe e.K. sind stets bemüht unsere Kunden bestmöglich zu beraten. Eine grobe Übersicht über die verschiedenen Abfallarten, welche wir entsorgen finden Sie bereits in unserem Abfalllexikon oder in unserer Bestellübersicht. Hier lässt sich erahnen, dass die Materie teils viel komplexer ist, als es den ersten Anschein hat. Nicht ist Gartenabfall nur einfach Gartenabfall (mit oder ohne Äste, Steine usw.), nein, es gilt auch viele Vorschriften im Hinblick auf Schadstoffgehalt und Differenzierung von Abfällen zu beachten.
An dieser Stelle kommt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ins Spiel, welche 2001 erlassen wurde um den Europäischen Abfallartenkatalog (EAK) in nationales Recht umzusetzen.
Eine wichtige Neuerung des Europäischen Abfallkatalogs ist, dass die Einstufung als ?gefährlich? vom Gehalt der gefährlichen Stoffe abhängt (im EG-Gefahrstoffrecht genauer geregelt).
Die Abfallverzeichnis-Verordnung besteht aus drei Paragraphen und einem Abfallverzeichnis als Anlage. In der Anlage 1 befinden sich 232 Abfallarten. Die übrigen 173 Abfallarten sind als ?gefährlich? eingestuft und liegen im Anhang 2 als so genannte Spiegeleinträge vor, bei denen ?gefährliche? den ?nicht gefährlichen? Abfallarten gegenübergestellt sind, wobei jedem ersterer Sorte mindestens ein Eintrag der zweiten Sorte gegenübersteht.
§1 behandelt den Anwendungsbereich der Abfallverzeichnis-Verordnung.
§2 regelt die Bezeichnung in Verbindung mit dem Abfallverzeichnis durch Zuweisung zu einer Abfallart, gekennzeichnet mit dem sechsstelligen Abfallschlüssel. Sie erfolgt nach Kapiteln (Stellen eins und zwei), Gruppen (Stellen drei und vier) und Abfallarten (Stellen fünf und sechs).
§3 definiert die Gefährlichkeitskriterien und stuft die Abfälle entsprechend ihrer Gefährlichkeit ein. Die Einstufung erfolgt nach Herkunft der Abfälle.
Die Einführung der AVV wirkte sich besonders auf ?überwachungsbedürftige Abfälle? und ?nicht überwachungsbedürftige Abfälle? aus, denn hier differenziert das Europäische Recht nicht weiter. Das Recht auf EU-Ebene differenziert an dieser Stelle nur zwischen ?gefährlich? und ?nicht gefährlich?. Wenn der Abfall einer Abfallart zugeordnet werden kann, die Teil eines Spiegeleintrags ist, wird anhand einschlägiger Merkmale geprüft, ob es sich um einen gefährlichen Abfall handelt.