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Styropor HBCD in Hamburg entsorgen

AVV-Nr. 170604
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Bei der Entsorgung von Styropor sind zwei Arten von Styropor zu unterscheiden. Es gibt einmal das Styropor, welches aus der Verpackung stammt, das sogenannte Verpackungsstyropor (EPS = expantierendes Polystyrol - aufgeblasen - Styropor) Dieses Styropor stammt zu 98 % aus Luft und zu 2 % aus dem Kunststoff Polystyrol und ist nicht mit den Flammenschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan) belastet und kann bei kleineren Mengen über den gelben Sack entsorgt werden. Größere Mengen von diesem Verpackungsstyropor dürfen mit anderen Abfälle zusammen entsorgt werden, müssen aber aufgrund der weiteren Behandlung und Berechnung separat in Big-Bags verpackt sein.

Das HBCD belastete Styropor, welches in der Entsorgung wesentlich aufwendiger ist und auch das belastete Styrodor (XPS = extrudiertes Polystyrol – ausgepresst – Styrodur), welches als Dämmmaterial von den Baustellen stammt, ist als ein überwachungs- bedürftiger Abfall einzustufen. Aufgrund dessen ist es mit Übernahmeschein und Begleitschein zu entsorgen und darf mit anderen Abfällen nicht vermicht werden. Dieses Material weist zwar eine hervorragende Dämmmung an Wohnhäusern und Gebäuden auf und wird bzw. wurde häufig bei Außenwände, Kellerwände und auch bei Flachdächer verwendet aber um an den Objekten die Brandschutzverordnung aufrecht zu erhalten, wurde das Dämmmaterial mit dem Flammenschutzmittel HBCD versetzt. Diese Flammenschutzmittel HBCD darf eigentlich seit 2016 nicht mehr eingebaut werden, wird aber trotzdem in der Entsorgung die nächsten Jahrzehnte nicht wegzudenken sein.

Da auch diese Entsorgung bei der Behörde angezeigt werden muss und die Entsorger und auch Transporteure des Styropors/Styrodors verpflichtet sind, ein Register zu führen und eine Nachweispflicht haben, fällt eine Bearbeitungsgebühr für diese Abfallart an.

Fakt ist: Das mit HBCD belastete Styropor / Styrodor darf nicht mit anderen Abfällen vermischt werden darf.

Gemäß Abfallverzeichnis nach AVV handelt es sich hierbei gefährliche Abfälle" im Sinne § 41 des KrW-/AbfG und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Bei diesen Abfällen fällt eine Gebühr für die Bearbeitung der behördlichen Papiere an.

Container

Darf in den Container:

  • Styroporplatten
  • Styrodorplatten
Container

Darf nicht in den Container:

  • Styroporplatten mit Dachpappe
  • Styrodorplatten mit Dachpappe
  • Plastik, Folie u.Ä.
  • Anderer Abfall
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