Dachpappe und auch Dachbahnen, die Teer enthalten oder auch nur bituminös
sind, gelten gemäß der Abfallverordnung im Sinne § 41 des KrW-/AbfG als ein
gefährlicher Abfall und sind auch als dieser einzustufen. Aus diesem Grund darf
dieser Abfall bei der Entsorgung nicht mit anderen Abfallarten vermischt werden
und muss dringend einzeln entsorgt werden.
An Kohlenteer und teerhaltigen Produkten dürfen nur sehr geringe Mengen
z.B. Styropor oder Holz haften. Ferner darf sich in den teerhaltigen Produkten
kein Asbest befinden, und der Quecksilberanteil sollte den Wert von 0,3 mg/kg
nicht überschreiten. Kleinstmengen könnten noch ohne Analyse entsorgt werden,
aber ab einer bestimmten Menge ist hierfür eine Analyse zwingend notwendig.
AVV-Nr. 170204
Details zu Holz A4
AVV-Nr. 170603
Details zu KMF - Wolle
AVV-Nr. 170303
Details zu Teerhaltige Produkte
AVV-Nr. 170604
Details zu Styropor HBCD